Bei Wohngebäuden, für die vor dem 01.04.2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, müssen ab dem 01.01.2010 mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.
Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 qm Kollektorfläche pro qm Wohnfläche genutzt wird, bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine entsprechende Wärmepumpe genutzt wird oder der gesamte Wärmebedarf durch eine Heizanlage gedeckt wird, durch die mindestens 10% des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird.
Ersatzweise kann das Gebäude im Bereich der Hüllfläche auch gedämmt werden. Die Dicke und Beschaffenheit orientiert sich dabei am Alter des Hauses.