Unsere Leistungen

Energieausweis

  • Bei Neuvermietung oder Verkauf ist seit 01.10.2008 der Bedarfsausweis Pflicht für Häuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem  01.11.1977 eingereicht wurde.

    Ab 01.07.2009 gilt: „Für Gebäude mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche, in denen für eine große Anzahl Menschen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden […], ist ein Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.“ 

Neubauten Baden-Württemberg

Seit 01.04.2008 müssen laut Erneuerbare Wärme Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg bei Neubauten 20% erneuerbare Energien genutzt werden, z.B. mittels 0,04 qm Solarkollektoren je qm Wohnfläche, also bei einer Wohnung mit 150 qm ein Kollektor mit 6 qm, dafür erhält man einen Zuschuss in Höhe von 410 Euro, was in etwa 7% der Investitionssumme entspricht. 

Altbauten Baden-Württemberg

Bei Wohngebäuden, für die vor dem 01.04.2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, müssen ab dem 01.01.2010 mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 qm Kollektorfläche pro qm Wohnfläche genutzt wird, bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine entsprechende Wärmepumpe genutzt wird oder der gesamte Wärmebedarf durch eine Heizanlage gedeckt wird, durch die mindestens 10% des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird.
Ersatzweise kann das Gebäude im Bereich der Hüllfläche auch gedämmt werden. Die Dicke und Beschaffenheit orientiert sich dabei am Alter des Hauses.

Neubauten andere Bundesländer

Zum 01.11.2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf Bundesebene (nur für Neubauten) in Kraft und ersetzte das EEWärmeG von 2009.